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Kassen-Abrechnung nach Ihrer Zahnbehandlung im EU AuslandNoch bis vor wenigen Jahren führte allein der Gedanke, während seines Urlaubes im EU Ausland zu erkranken und Ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen, alle möglichen Versicherungen und Auslands Schutzbriefe abzuschließen, zu einer ablehnenden Haltung sich einer Gesundheitsbehandlung im Ausland unterziehen zu müssen. Die Sorge vor den Kosten oder die Ängste bei unqualifizierten Behandlungen durch einen Allgemein Mediziner, Plastischen Chirurgen, bei einer Augenlaser Behandlung oder in einer Zahnarzt Praxis im Ausland physische Schäden zu erleiden, war sehr hoch. Positive Medienberichte über günstige, qualitativ hochwertige Zahnbehandlungen, Internet Portale, eigene Erfahrungen, die gravierenden Änderungen des deutschen Gesundheitssystems und nicht zuletzt die für den Patienten kaum noch zu tragenden Behandlungskosten, haben den Weg für die zunehmende Globalisierung im Gesundheitsbereich frei gemacht. Seit 2003 freie Arztwahl innerhalb der EUSo hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg im Mai 2003 entschieden, dass Patienten innerhalb der Europäischen Mitgliedsländer den Ort, Ihren Arzt, die Praxis und Zahnarzt Praxis, sowie Ihre Klinik für die ambulante Behandlung frei und selbst bestimmend wählen dürfen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass hierfür keine Genehmigung der heimischen Krankenkasse notwendig ist. Die bei einer ambulanten Behandlung, oder Zahnbehandlung entstehenden Kosten müssen von dem Krankenversicherungsträger anteilig erstattet werden. Bei stationären oder auch ambulanten Notfallbehandlungen, z.B. bei Urlaubs- oder Geschäftsreisen im EU Ausland, erfolgt die Erstattung durch die heimische Krankenkasse so wie bisher über den Auslandskrankenschein. Es sollte zusätzlich eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden, weil die deutschen Krankenkassen die Kosten für einen Rücktransport, auch wenn dieser medizinisch begründet und notwendig ist, nicht übernehmen. Diese Form der Kostenerstattung ist nur bei einer Behandlung in Ländern mit einem Sozialversicherungsabkommen möglich. Sichern Sie sich in jedem Fall vorher durch genaue Informationen Ihrer Krankenkasse ab. Der Anspruch des Patienten auf Erstattung der Kosten durch seine Krankenkasse besteht in derselben Höhe, die seine Krankenkasse auch bei einer Zahnbehandlung in Deutschland gezahlt hätte. Bei Zahnersatz beträgt die Zuzahlung des Versicherungsträgers maximal 65 % der Summe des vorher genehmigten Heil- und Kostenplanes. Zu beachten ist allerdings, dass die Krankenkasse mit dem Argument der fehlenden Wirtschaftlichkeitsprüfung und für das zusätzliche Verwaltungsverfahren einen Abschlag der zu erstattenden Summe vornehmen kann. Dieser darf höchstens 7,5 % der Kosten oder maximal EURO 40,00 betragen. Heil- und Kostenplan auch hier wichtigDamit die Krankenkasse den Kostenanteil übernimmt, muss von dieser vorher die Genehmigung für eine Zahnbehandlung/Zahnersatz erteilt werden. Dies erfolgt in Form eines Therapieplanes (Heil- und Kostenplan), den der Zahnarzt nach dem Befund (Röntgenaufnahme/ Aufnahme Zahnstatus) in Absprache mit dem Patienten erstellen muss. Die gesetzlich versicherten Patienten haben Anspruch auf die Erstellung eines kostenfreien Heil- und Kostenplans, den der Zahnarzt dem Patienten auf sein Verlangen hin aushändigen muss. Dieser Heil- und Kostenplan wird der Krankenkasse zur Genehmigung und zur Berechnung der anteiligen Kostenübernahme eingereicht. Die Genehmigung der Behandlung und die Höhe der Kostenerstattung erfolgt durch den Krankenversicherungsträger in schriftlicher Form. Auf Grundlage des genehmigten Heil- und Kostenplans kann mit der Zahnbehandlung begonnen werden. Wichtig ist, dass sich der behandelnde Arzt sich nach den Vorgaben richtet. Sollte sich der Patient für eine andere Art des Zahnersatzes entscheiden, dann ist wiederum eine erneute Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich. In jedem Fall müssen Kassenpatienten die Behandlungskosten im EU-Ausland wie ein Privatpatient zuerst selbst bezahlen. Erst hinterher wird die Rechnung bei der Krankenkasse eingereicht und die anteiligen Kosten der Behandlung erstattet. Nach der Behandlung im EU Ausland werden die vom Patienten gezahlten Kosten nur dann von seiner Krankenkasse erstattet, wenn die Rechnung des Zahnarztes eine detaillierte Aufstellung der Kosten aufweist, sowie mit Stempel und Unterschrift des behandelnden Arztes/Praxis versehen ist. Getrennt aufgeführt sein müssen für die meisten Krankenkassen : Das Ärztliche Honorar, die Preise des verwendeten Materials und die Laborkosten. Sollte Ihnen dennoch Ihre Krankenkasse nach Einreichung Ihrer detaillierten Rechnung bei der Zuzahlung Schwierigkeiten bereiten, dann kontaktieren Sie uns bitte.
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