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5 Jahre auf Füllungen, Kronen und Brücken.
3 Jahre auf Teil- und Total-Prothesen.
2 Jahre Mindestgarantie (je nach Typ) auf Implantate.
Die Garantieleistungen werden vermindert/aufgehoben bei:
- Vernachlässigter Mundhygiene.
- Nichtbefolgen ärztlicher Anweisungen (z.B. die Totalprothese
beim Schlafen herauszunehmen).
- Der unsachgemäßen Behandlung des Zahnersatzes.
- Nichteinhaltung der notwendigen Kontrolltermine (einmal
Jährlich).
- Natürlichen Abbau des „Zahnhalteapparates“,
bzw. des Kieferknochens.
- Einer unbehandelten Kiefergelenk-Dysfunktion.
- Größeren Gewichts Ab-/Zunahmen innerhalb kürzester
Zeit.
- Vorliegen einer Allgemein- Erkrankung, die ungünstige
Auswirkungen auf das Kauorgan hat (z.B. Diabetes, Epilepsie,
Osteoporose, Zustand nach Strahlen- und/oder Zytostatischer Therapie).
Für Provisorien können keine Garantieleistungen übernommen
werden. Nachbehandlungen, z.B. die Entfernung einer Naht nach
der Operation, oder die Unterfütterungen einer Prothese
gelten nicht als Garantieleistungen.
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